§ 2 Beförderung
2.1 Das Mitbringen von Speisen und Getränken, sowie das Rauchen im Fahrzeug und Tierhaltung sind nicht gestattet
2.2 Im Fahrzeug gilt Gurtpflicht und Pflicht zur spezielle Rückhalte-Einrichtungen für die Kinder unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind. Bei Nichteinhaltung können keine Schadensansprüche geltend gemacht werden.
2.3 Eine Beförderungspflicht besteht nicht. Die Fahrgäste haben sich an die Weisungen des Chauffeurs zu halten. Handeln Fahrgäste den Weisungen des Chauffeurs zuwider, oder stellen sie nach der STVO eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs, auch durch Beeinträchtigung des Fahrers dar, ist SCHÄFER oder der Chauffeur berechtigt, diese von der Beförderung auszuschließen. In diesem Falle wird der volle Fahrpreis, einschließlich allen Neben- und Sonderleistungen, berechnet. Bei grober Verunreinigung oder Beschädigung des Fahrzeugs werden die Reinigungs- und Reparaturkosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
§ 3 Pass- und Zollvorschriften
Der Auftraggeber ist im grenzüberschreitenden Verkehr für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Devisen- und Zollbestimmungen für alle Fahrtteilnehmer verantwortlich. Alle durch Nichteinhaltung dieser Bestimmungen entstehenden Kosten, Strafen, Zollgebühren usw. gehen zu Lasten des Auftraggebers bzw. des Fahrgastes.
§ 4 Verzögerungen/Verlängerungen der Mietzeit
Mehrkosten durch Verzögerungen gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, die Verzögerungen beruhen auf dem Verschulden von SCHÄFER.
Verlängerungen der vereinbarten Mietzeit sind möglich, sofern SCHÄFER der Verlängerung zustimmt.
§ 5 Vermittlung an Fremdfirmen
5.1 Bei Vermittlung von Aufträgen an Fremdfirmen sind grundsätzlich der Kunde und die ausführende Vermietfirma Vertragspartner.
5.2 Auftragsausführende Fremdfirma nimmt den Auftrag an und übernimmt damit die volle Verantwortung dem Kunden gegenüber für die Ausführung des Auftrages.
5.3 SCHÄFER ist in diesem Fall ausschließlich als Kontaktvermittler tätig.
§ 6 Rücktritt
SCHÄFER ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung der Fahrt unmöglich werden sollte (außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Bei Ausfällen durch höhere Gewalt wird der Fahrpreis nicht bzw. entsprechend dem ausgeführten Teil des Vertrages teilweise berechnet.
§ 7 Haftung des Kunden
Der Kunde haftet für alle von ihm oder den anderen Fahrgästen hervorgerufenen Schäden oder übermäßigen Verschmutzungen.
Vom Kunden (oder von ihm beauftragten Dritten) angebrachte Beschriftungen, Anbauten und Dekorationen sind vom Kunden wieder zu entfernen. Er haftet für alle Folgeschäden.
Risiken während Film/Fotoaufträgen oder ähnlichen Aktionen außerhalb der reinen Personenbeförderung sind durch eine vom Kunden abzuschließende Zusatzversicherung (z.B. Requisitenversicherung) zu versichern.
§ 8 Haftung von SCHÄFER
8.1 In Fallen, wenn das Auto aus technischen Gründen ausfällt oder verkauft ist stellt der Vermieter andere Stretchlimousine zur Verfügung zu.
8.2 Bei Nichteinhaltung des Auftrags der Autobesitzer durch höhere Gewalt (z.B. Autodefekt, Spiegelglatte Straßen) kann keine Entschädigung gefordert werden (bezahlter Mietpreis wird zurückerstattet).
8.3 Für jegliche Schäden oder Fahrzeugausfälle wird keine Haftung übernommen, es sei denn, diese sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von SCHÄFER zurückzuführen.
§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen
Wenn keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist die Zahlung des gesamten Endpreises spätestens fällig bei Beendigung der Fahrt, zahlbar nach Erhalt des Fahrtnachweises.
Bei Pauschalvereinbarungen gilt der vereinbarte Preis für die vereinbarte Mietzeit. Für jede darüber hinausgehende und angefangene Mietstunde werden die Preise der jeweils gültigen Pauschalpreisliste voll berechnet.
Im Falle des Zahlungsverzuges berechnet SCHÄFER dem Kunden Zinsen in Höhe von 14% und Mahngebühren von Euro 5,00 für jede Mahnung.
§ 10 Vertragsstornierung
Stornierungen werden nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Bei Stornierungen berechnet SCHÄFER folgenden Anteil der vereinbarten Fahrpreises als Aufwendungsersatz:
Anzahlungssumme bis 6 Monate vor Termin, 50% bis 4 Wochen vor Termin ; danach 75% vom Auftragspreis.
Für die Rechtzeitigkeit schriftlicher Stornierungen ist der eigentliche Eingang des Schreibens ausschlaggebend.
§ 11 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für beide Seiten ist Rottweil.








